Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen
Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die infolge vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits zu zahlen ist, kann als sonstige Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 V Nr.3 ERbStG berücksichtigt werden.
Wenn eine im Rahmen der Auseinandersetzung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig gewesen wäre, so muss dies zudem auch für eine vorzeitige Ablösung im Rahmen einer zeitlich vorgelagerten Nachlasspflegschaft bzw. einer Entscheidung in der Erbengemeinschaft gelten.
Urteil des FG Münster, Urteil vom 12.4.2018, 3 K 3662/16