05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Urheberrecht

Gegenstand des Urheberrechts ist das subjektive und absolute Recht auf Schutz des geistigen Eigentums. Der Schutz entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Dem Werkschöpfer stehen Urheberpersönlichkeitsrechte, wie die Anerkennung seiner Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung seines Werkes, und wirtschaftliche Verwertungsrechte zu.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es wegen der fortschreitenden Technisierung nicht mehr mühsamen „Abkupferns“, sondern quasi nur noch des Tastendrucks „Copy & Paste“ bedarf, gewinnt die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche immer mehr an Bedeutung.

Wir stehen Ihnen beratend bei der Verteidigung Ihrer Urheberrechte und in sämtlichen Fragen des Urheberrechtes zur Verfügung.

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