05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Architektenrecht

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten und ist nicht einheitlich in einem Gesetzbuch festgelegt. Vielmehr setzt es sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen, z.B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und berufsrechtlichen Vorschriften.

Architektenrechtliche Mandate befassen sich z. B. mit Fragen des Architektenvertrags selbst einschließlich der HOAI z. B. in Bezug auf die Durchsetzung des Architektenhonorars. Auf  der Seite des Auftraggebers stehen vor allem Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung, Bauverzögerung und Planungsmängeln im Mittelpunkt. Sie können also z. B. zu uns kommen, wenn Sie den Eindruck haben, die Tätigkeit des Architekten hätte als Auswirkung zu einem Mangel des Bauwerks geführt. Solche Fragen werden häufig im Rahmen eines sogenannten selbstständigen Beweisverfahrens geklärt, bei welchem das Gericht auf Antrag einen unabhängigen Sachverständigen bestellt.

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