05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Wettbewerbsrecht

Wer sich am Markt präsentiert, wird auch immer in der einen oder anderen Weise Werbung betreiben. Er wird sich darstellen.

Und genau diese Themen der Werbung und der Darstellung folgen in Konkurrenz zu anderen Unternehmen, die ihre Waren und / oder Dienstleistungen ebenfalls am Markt platzieren. Dieser wirtschaftliche Wettbewerb von Unternehmen untereinander und im Verhältnis zu Kunden unterliegt den Spielregeln des Wettbewerbsrechts. Nicht alles ist erlaubt und Vieles ist verboten, von dem der Laie nicht einmal denkt, dass es verboten sein könnte.

Die Konsequenzen eines dann festzustellenden Wettbewerbsverstoßes sind in rechtlicher und daraus folgend vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht oft weitreichend und vor allem teuer.

Wir stehen Ihnen als Berater umfassend in sämtlichen Fragen des Wettbewerbsrechts zur Verfügung.

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