05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Sportrecht

Das Sportrecht, wie wir es verstehen und in unserer Beratung umsetzen und interpretieren, setzt sich aus einer komplexen Kombination von Gesetzen und Regelungen aus dem staatlichen und nicht staatlichen Bereich zusammen. So setzt der Sport zunächst selbst einen juristisch verbindlichen Rahmen, in dem Sportverbände und Sportvereine Satzungen und Regelwerke erstellen, welche die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und sonstigen Betroffenen regeln.

Aber auch aus den verschiedenen Rechtsgebieten der staatlichen Gesetzgebung spielen einzelne Normen eine wichtige Rolle. Der Sport als „rechtsfreier Raum“, wie es sich möglicherweise der eine oder andere Hobby-Sportler vorstellt, existiert so nicht. In der täglichen Praxis wird der Sport durch öffentliche Rechtsnormen, wie das Sportförderungsrecht, das Baurecht, das Sozialrecht oder auch das Nachbarrecht reglementiert.

Das Steuerrecht ist insbesondere für größere Vereine und Vereinigungen nicht zu vernachlässigen. So ist ein Sportverein in der Regel als juristische Person zu qualifizieren und nimmt daher als juristische Person mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teil. Für den einzelnen Sportler stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er sich an die Vereins- und Verbandsregeln, insbesondere im Verhältnis zu der regulären staatlichen Gesetzgebung, gebunden fühlen muss. Grundsätzlich ist der Sportler hierbei der Verbandsgewalt unterworfen, es können jedoch nicht selten Spannungen zwischen der Verbandsgewalt und der Staatsgewalt entstehen, mit nicht selten für die Beteiligten überraschenden Ergebnissen.

Der einzelne Sportler muss sich entgegen landläufiger Meinung insbesondere auch im Hobby-Bereich stets bewusst sein, dass der Sport kein rechtsfreier Raum ist, sondern, dass er sich beispielsweise im Falle eines „Fouls“ sowohl zivilrechtlich schadenersatzpflichtig, als auch strafrechtlich nicht selten einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des StGB strafbar machen kann. Der sportliche Ehrgeiz bringt den Sportler, wie aus der täglichen Praxis zu entnehmen, gelegentlich mit Urkundsdelikten und Betrugsdelikten in Berührung.

Sport ist auch ein wirtschaftliches Betätigungsfeld. Das von sportlichem Ehrgeiz getriebene Mogeln „beim Spiel“ führt schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen, da der Sport bereits auf regionaler Ebene kommerzialisiert ist und somit der Sportverein und eben auch der einzelne Sportler am Wirtschaftsleben teilnehmen. Über Werbepartner, Lizensierungen und nicht zuletzt auch Sportwetten werden erhebliche wirtschaftliche Werte geschaffen und bewegt. Dies gilt auch im Amateurbereich.

Der Verein und insbesondere auch der einzelne Sportler sollten sich stets über spezifische Fragen im Arbeitsrecht, vertragliche Besonderheiten in der Lizensierung und der Vermarktung bewusst sein. Grundlegende Kenntnisse auf den Gebieten des Markenrechts, des Rechts am eigenen Bilde sowie des allgemeinen Wettbewerbsrechts sind im Rahmen der Vermarktung der Sportart bzw. des einzelnen Sportlers unabdingbar. Auch und gerade im Rahmen der Vermarktung gilt es, besonders sorgfältig zwischen den Rechten des Verbandes, des jeweiligen Vereins und des einzelnen Sportlers zu differenzieren und die Rechtsbeziehungen auch individualvertraglich zu regeln.

Wir stehen Ihnen präventiv beratend auf den Gebieten der Vertragsgestaltung zwischen den Vereinen, Sportlern und Sponsoren zur Verfügung, jedoch auch notwendigenfalls im Rahmen von Schiedsgerichtsverfahren oder vor den ordentlichen Gerichten.

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