Mietsicherheit: Fälligkeit des Anspruches und Rückgabe
Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht – frühestens- nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Dieser Anspruch wird erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen iSd § 216 III BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 III BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.
BGH, Versäumnisurteil vom 20.7.2016, VIII ZR 263/14