Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln
Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Unter Verweis auf diese Rechtslage hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zwei Apothekerinnen untersagt, Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken herauszugeben und dann „bei Abgabe eines Rezeptes“ einzulösen.
OVG Münster, Urteil vom 8.9.2017, 13 A 2927/15