Keine Arzthaftung, wenn unterlassene Behandlungsmaßnahme zeitnah vom Nachbehandler ausgeführt wird
Bei der Behandlung eines Patienten durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen kann eine Haftung des erstbehandelnden Arztes trotz festgestellter Pflichtverletzung ausscheiden, wenn die unterlassene notwendige Behandlungsmaßnahme zeitgerecht durch einen nachbehandelnden Arzt erfolgt.
Die Unterlassung der Abklärung einer Blasenverletzung kann einem Gynäkologen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser auf die Notwendigkeit einer urologischen Weiterbehandlung des Patienten hingewiesen hat und die notwendige Untersuchdung dann im Rahmen der Weiterbehandlung dann auch ausgeführt wurde.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 8.3.2017, 5 U 65/16
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