Haftung eines Bewertungsportals für Klinikbewertungen
Ein Bewertungsportal haftet für eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen macht.
Ein Zu-Eigen-Machen liegt dann vor, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat. Dafür spricht eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
BFH, Urteil vom 4.4.2017, VI ZR 123,16