Entfernung von Tätowierungen mit einem Lasergerät der Klasse 4 ist erlaubnispflichtige Heilkunde
Bei der Entfernung von Tätowierungen mit einem Lasergerät der Klasse 4 handelt es sich um erlaubnispflichtige Heilkunde iSd § 1 I HeilprG, da die Tätigkeit grundlegende medizinische Kenntnisse erfordert und mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist. Die Anwendung des Lasergerätes auf der Haut ohne eine entsprechende Erlaubnis begründet einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, sofern der Anwender nicht die Approbation als Arzt besitzt.
Der Erwerb der für die Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse erfordert das Durchlaufen der nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorgesehenen Prüfung.
VG Oldenburg, Urteil vom 12.6.2018, 7 A 796317