Einheitlicher Schmerzensgeldanspruch bei mehreren Behandlungsfehlern
Nicht jeder Behandlungsfehler zieht einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch nach sich. Mehrere Behandlungsfehler, die Ärzten im Rahmen derselben Operation unterlaufen sind, begründen vielmehr nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen ist. Der Anspruch kann nicht in Teilbeträgen zum Ausgleich einzelner im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsgeschehens unterlaufener Behandlungsfehler aufgespalten werden. Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung entgegen.
BGH, Urteil vom 14.3.2017, VI ZR 605/15