Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ in einer Wahlleistungsvereinbarung stellt keine unzulässige Erweiterung dar
Eine Klausel in einer Wahlleistungsvereinbarung eines Krankenhauses dahingehend, dass sie sich auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten „Ärzte des Krankenhauses“ erstreckt ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass nur Ärzte erfasst sind, die in einem festen Anstellungsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, nicht jedoch Honorar- , Beleg- oder Konsiliarärzte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.4.2018, III ZR 255/17