05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung

Eine gewerbliche Zwischenvermietung im Sinne von  § 565 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Werkswohnung zur Verfügung stellt und hierdurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Die Bestimmung des § 565 I a BGB regelt den Fall, dass ein Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt. Sie ordnet insoweit an, dass der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages in den zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass bei einer Weitervermietung aus lediglich wirtschaftlichen Interessen dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages derselbe soziale Kündigungsschutz zur Verfügung steht, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte.

Diese Voraussetzungen sah der BGH im zu entscheidenden Fall als gegeben an, da eigene wirtschaftliche Interessen in dem Bestreben zu sehen sind, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnung anbieten können. Dies gilt umso mehr, dass ein Ballungsgebiet mit knappem Wohnraum betroffen war.

BGH, Urteil vom 17.1.2018, VIII ZR 241/16

Unsere Rechtsgebiete