05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Maklerrecht

Makler ist nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 652 BGB ff. eine Person, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, gegen Entgelt einen Vertragsabschluss – gleich welcher Art – zwischen zwei Personen herbeizuführen. Dies geschieht entweder durch den Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder dadurch, dass der Makler für seinen Kunden Vertragsverhandlungen mit einem Interessenten führt und so das beabsichtigte Geschäft vermittelt.

Der Berufsstand des Maklers – insbesondere der des Immobilienmakler – ist in der öffentlichen Meinung nicht unumstritten. Oftmals nimmt der Kunde in Ansehung der Maklerrechnung Anstoß an einem – vielleicht nur vermeintlichen – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Nicht zuletzt hieraus entstehen oftmals Streitigkeiten, bei deren Abwicklung wir Sie gerne unterstützen.

So stehen wir Maklern wie Maklerkunden gleichermaßen beratend und vertretend zur Seite, sowohl bei der Durchsetzung berechtigter wie auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Durch eine sachgerechte Gestaltung von Maklerverträgen wollen wir zudem dazu beitragen, Streitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Gerade bei der Vertragsgestaltung sind auch jüngere gesetzgeberische Vorgaben zu beachten, sei es im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, sei es im Hinblick auf das im nicht gewerblichen Mietrecht eingeführte „Bestellerprinzip“. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der vertraglichen Umsetzung der immer neuen gesetzgeberischen und richterlichen Vorgaben an die Wirksamkeit von vertraglichen Regelungen.

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