05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Inkassorecht

Das Inkassorecht umfasst die gesamte Tätigkeit von der außergerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruches bis hin zur Durchführung verschiedenster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die außergerichtliche Geltendmachung erfolgt in der Regel in Form eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens, in dem einem Zahlungspflichtigen eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wird. Je nach vorherigem Verfahrensverlauf kann der Zahlungsanspruch nach Fristablauf in einem kostengünstigeren und zeitlich kürzeren gerichtlichen Mahnverfahren oder, falls mit Einwänden gegen die Forderung zu rechnen ist, in einem Klageverfahren tituliert werden.

Nach Vorliegen des Titels hat der Gläubiger die Möglichkeit, verschiedenste Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchführen zu lassen. Hierzu gehören beispielsweise die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oder die Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten, Bausparverträgen, Lebensversicherungen usw.. Gegebenenfalls hat der Gläubiger jedoch auch die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Immobiliarvermögen des Schuldners durchzuführen.

Hierzu gehören Maßnahmen wie die Zwangsversteigerung, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung usw.. Im Hinblick auf die erhebliche Verschuldung zahlreicher Privatschuldner sowie drohender Insolvenzverfahren ist die individuelle Vorgehensweise im Rahmen des Forderungseinzuges heutzutage von größter Bedeutung. Während in einigen Einzugsverfahren zügige und mit aller Härte durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg führen, können wiederum in anderen Einzugsverfahren Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Schuldnern unter gleichzeitiger Forderungsabsicherung das richtige Mittel zum Erfolg sein.

Selbstverständlich kann im Rahmen unserer Inkassotätigkeit eine selbständige Forderungsüberwachung über mehrere Jahre hinweg erfolgen. Im Zuge dieser Überwachung erfolgen sodann auch die entsprechende Verjährungskontrolle und die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen.

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