05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Handelsrecht

Wer als Kaufmann, sei es als Einzelkaufmann, sei es in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft, am Privatrechtsverkehr teilnimmt, hat nicht nur die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern vor allem auch die des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beachten. Das Handelsrecht ist nämlich das besondere Privatrecht der Kaufleute, das auf die spezifischen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs zugeschnitten ist, für den das BGB nicht immer ausreichende Regelungen enthält.

So zielt das Handelsrecht beispielsweise in besonderem Maße auf eine rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften, es enthält erhöhte Anforderungen in Bezug auf Publizitätserfordernisse und Vertrauensschutz und trägt Handelsbräuchen und Gepflogenheiten und dem Grundsatz der Entgeltlichkeit der Leistungserbringung im kaufmännischen Rechtsverkehr Rechnung.

Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass einem jeden Kaufmann, der am Privatrechtsverkehr teilnimmt, der sprichwörtliche „eisige Wind des HGB“ ins Gesicht weht. Wir stehen Ihnen deshalb in allen Fragen des Handelsrecht beratend und vertretend zur Seite, damit Sie über die Fallstricke des Handelsrechts nicht stolpern, sondern die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die es Ihnen als Kaufmann bietet.

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