Verkehrssicherheit: Umfang der Räum- und Streupflicht
Die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen haben den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grds. nur an besonders gefährlichen Stellen. Das bloße Vorhandensein einer Glättestelle in der Kurve, aufgrund derer ein PKW von der Fahrbahn abkommen kann, kann für die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle nicht ausreichend sein. Ausschlaggebend ist, ob die in Rede stehende Glatteisstelle in der Kurve, aufgrund derer ein PKW von der Fahrbahn abgekommen war, für die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle ausreichend war. Ausschlaggebend ist, ob die in Rede Stehende Gefahrenstelle eine besondere Gefährlichkeit bei Glatteis aufweist, die über die allgemeine Glättegefahr hinausgeht und die zudem nicht erkennbar und beherrschbar ist. Allein der Umstand, dass die Straße, auf der der Unfall stattgefunden hat, eine Kreisstraße ist, lässt keinen Rückschluss auf ihre konkrete Verkehrsbedeutung und insb. nicht auf das Verkehrsaufkommen an der Unfallstelle zu.
OLG Hamm, Urteil vom 12.8.2016, 11 U 121/15