05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Trokar nach Operation im Knie verblieben – 20.000 € Schmerzensgeld

Hat ein Operateur den Verdacht, dass ein Operationswerkzeug im Kniegelenk des Patienten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen.
Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler.

Im Rahmen eines arthroskopischen Knieeingriffes löste sich die Metallspitze des verwendeten Trokars und verblieb unerkannt im Kniegelenk. Erst am Ende des Operationstages fiel dem Operateur das Fehlen der Spitze auf, die in den Behandlungsräumen nicht aufgefunden werden konnte. Der Arzt machte sich eine Notiz, nahm aber keinen Kontakt zu den operierten Patienten auf und veranlasste auch beim Kläger, der sich zum Verbandswechsel und zum Fädenziehen jeweils in der Praxis einfand, keine weitergehende Untersuchung. Er informierte den Kläger auch nicht über den entsprechenden Verdacht. Erst nachdem sich der Kläger wegen extremer Schmerzen im Knie wieder vorstellte, veranlasste der Arzt eine Röntgenuntersuchung: im Rahmen einer Revisionsoperation wurde der Fremdkörper entfernt.

Das OLG konstatierte einen erheblichen Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit und hielt ein Schmerzensgeld von 20.000 € für angemessen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 24.10.2018, 5 U 102/18

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