05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Sicherungsaufklärung: Hausarzt muss Informationen weiterleiten

Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und ggff. von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrages bei ihm eingehen.
Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnden Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Ein Patient hatte seine langjährige Hausärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt. Allein sie hatte von einer Klinik erfahren, dass eine operativ entfernte Geschwulst ein bösartiger Tumor war und dies dem Patienten nicht mitgeteilt.

Der BGH erkannt einen groben Behandlungsfehler und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

BGH, Urteil vom 26.6.2018, VI ZR 285/17

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