Schmerzensgeld nach hausärztlichem Organisationsfehler
Es liegt ein grober Organisationsfehler vor, wenn nicht sichergestellt wird, dass bei der hausärztlichen Versorgung ein Laborbefund sowie die in der Praxis erhobene Blutsenkungsgeschwindigkeit auch ohne Patientenkontakt zur Kenntnis genommen, ausgewertet und erforderlichenfalls nach Kontaktaufnahme zum Patienten mit diesem besprochen wird.
Allein der Umstand, dass ein Patient einen Laborbefund persönlich in der Praxis abholt und damit ein Arzt-Patienten-Gespräch verhindert, begründet kein Mitverschulden gem. § 254 BGB .
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.9.2017, 5 U 427/17