05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Oberlandesgericht Frankfurt ruft Europäischen Gerichtshof wegen PIP-Brustimplantaten an

In einem Schadenersatzprozeß wegen mangelhafter Brustimplantate des Herstellers PIP hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die Luxemburger Richter sollen klären, ob das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht nur für EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für Private wie eine Versicherung gilt.
Beklagt war in diesem Verfahren der PIP-Haftpflichtversicherer. In dessen Versicherungsbedingungen hieß es u.a., dass Versicherungsschutz geographisch „ausschließlich für Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eintreten“ gewährt werde.
Laut OLG Frankfurt liegt es auf der Hand, dass eine Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle, die in diesen Gebieten liegen, eine mttelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen, weil davon typischerweise nichtfranzösische Patientinnen betroffen sind.
Ungeklärt sei, ob das Diskriminierungsverbot auch von Privaten zu beachten sie. Sollte dies der Fall sein, könnte der Haftpflichtversicherer von PIP seinen Deckungsschutz nicht wirksam auf Schadensfälle aus Frankreich begrenzen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 11.9.2018, 8 U 27/17

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