05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

MVZ können ohne Arzt weiterhin keinen Vertragsarztsitz erhalten

Medizinische Versorgungszentren ( MVZ ), die nur ein Versorgungskonzept vorweisen, aber noch keinen konkreten Facharzt angestellt haben, der für die Versorgung bereitsteht, können bei einer Auswahlentscheidung für die Sitzvergabe derzeit weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das hat der 6.Senat des Bundessozialgerichtes am 15.5.2019 in einem Revisionsverfahren zur Vergabe eines Sitzes für einen Orthopäden in Mittelfranken entschieden.

2015 hatte der Gesetzgeber es MVZ eigentlich ermöglichen wollen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11.5.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz sah jetzt zwar weitere Korrekturen vor. Diese sind nach Ansicht des BSG aber – nach wie vor – nicht ausreichend, um einen Vertragsarztsitz ohne Nachweis eines bestehenden Facharztes zu vergeben.
Dem BSG zufolge würde nach derzeitiger Gesetzlage ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. erhalten. Eine solche Berechtigung sei allerdings bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Solange diese nicht existierten, könnten Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15.5.2019, 6 KA 5/18 R

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