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Menschenrechtsgerichtshof: Kein Recht auf Hausgeburt

Aus der europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich kein Recht auf eine durch das öffentliche Gesundheitswesen begleitete Hausgeburt ableiten.

Die Straßburger Richter wiesen die Klage einer Kroatin ab, die ihr Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben verletzt sah. Sie hatte während der Schwangerschaft vergeblich versucht, eine kroatische Hebamme zu finden, die sie bei einer Hausgeburt begleitet hätte. Letztlich hatte die Frau gemeinsam mit einer ausländischen Hebamme ihr Kind zuhause zur Welt gebracht.

Der Gerichtshof für Menschenrechte hielt nun fest, dass die kroatische Entscheidung zwar die Rechte der Frau einschränke, zugleich aber legitim sei. Die gesetzlichen Regelungen zur Hausgeburt seien in den Mitgliedsländern der Menschenrechtskonvention höchst unterschiedlich.

Zugleich forderte das Gericht aber Kroatien auf, die Gesetzeslage im Blick auf medizinische Fortschritte immer wieder neu zu prüfen. Es gelte, Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Frauenrechte voll zu respektieren.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018

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