05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Krankenhaus muss Namen und Anschriften seiner Ärzte nur bei berechtigtem Interesse mitteilen

Ein Krankenhaus muss einem Patienten die Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden, dass ein Patient die Angabe des Namens und der Adresse eines Arztes nur dann verlangen könne, wenn er darlegen könne, dass er diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbenennung benötige. Ohne weiteres habe der Patient keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut haben. Pauschale Auskünfte könnten nicht verlangt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2017, AZ 26 U 117/16

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