Kein Ersatz von Umlackierungskosten bei Airbrushlackierung
Bei Totalschaden eines Fahrzeuges mit einer individuellen Airbrushlackierung kann der Geschädigte die Kosten für die Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges nicht verlangen, wenn der finanzielle Aufwand für die Umlackierung unverhältnismäßig ist.
Der nach § 251 BGB geschuldete Geldersatz ist, weil mangels eines Marktes für vergleichbare gebrauchte Sachen eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, auf der Grundlage des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Abschreibungen für die Alterung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Alter des PKW und nicht auf das Alter der Lackierung an.
Urteil des OLG Jena vom 16.3.2017, 1 U 493/16