05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter

Der III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung passagierbezogener Zahlungen haben, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter – sog. „Sky-Marshalls“- an Dritte entrichten mussten.

Ein Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 62 II 2 BPolG auch hier die geltend gemachten passagierbezogenen Aufwendungen erfasst. Die Beförderungspflicht gilt für nationale und internationale Flüge. Die Heranziehung der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen Beförderung von Bundespolizeibeamten dient der Verhinderung von Entführungen, terroristischen Anschlägen und Geiselnahmen und somit der Vorbeugung und Abwehr von Gefahren. Die Pflicht zur kostenlosen Beförderung ist auch verhältnismäßig, weil die Klägerin durch die passagierbezogenen Kosten nicht unangemessen belastet wird. Etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen -von der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nicht erfassten – Luftfahrtunternehmen werden durch den mit dem Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter verbundenen Sicherheitsgewinn und der hieraus resultierenden Wettbewerbsvorteile mehr als ausgeglichen.

BGH, Urteil vom 26.7.2018, III ZR 391/17

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