Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstandes
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in der Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstückes hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.
Aufgrund dessen besteht auch kein Anspruch auf monatliche Entschädigung von Juni bis November zum Ausgleich der anfallenden Gartenarbeiten.
BGH, Urteil vom 20.09.2019 V ZR 218/18