05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Reisende nach § 651a V 2 BGV bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten kann. Eine nachträgliche Reiseänderung ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Im Streitfall fehlte es an einer wirksamen Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen.

 

BGH, Urteil vom 16.1.2018, X  ZR 44/17

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