Erbenhaftung des Fiskus für Wohngelschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, haftet für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass.
Bei titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die das klagende Land zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 I BGB berechtigten. Die den Alleinerben sonst treffende Erbenhaftung nach Annahme der Erbschaft kann auf den Fiskus nicht übertragen werden, weil ihm gem. § 1942 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen.
BGH, Urteil vom 14.12.2018, V ZR 309/17