Chefarzt muss wahlärztlich vereinbarte Operation selber durchführen
Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes, er wolle sich NUR von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, stellt die Operationsdurchführung durch einen Oberarzt anstatt des Chefarztes einen ungerechtfertigten Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten dar, da es an einer Einwilligung des Patienten fehlt.
BGH, Urteil vom 19.7.2016, VI ZR 75/15