05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundestag baut Wahlrechtshürden für Menschen mit Behinderungen ab.

Menschen mit Behinderungen, die eine gerichtlich bestellte Betreuung haben, können in Deutschland künftig an Wahlen teilnehmen. Der Bundestag hob am 16.5.2019 die bisher gültigen Wahlrechtsausschlüsse auf.

Mit der Gesetzesänderung wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Die Neuregelung tritt zum 1.7.2019 in Kraft. Betroffen sind rund 85.000 Menschen.

Neben vollbetreuten Menschen mit Behinderung wird auch Straftätern das Wahlrecht zuerkannt, die wegen Schuldunfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sind. Auf Antrag können sie bereits bei der Europawahl am 26.5.2019 ihre Stimme abgeben. Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Monat einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben.

Quelle: aerzteblatt.de vom 17.5.2019

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