05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundessozialgericht bestätigt Mischpreisbildung von Arzneimitteln

Am 4.7.2018 hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen die Mischpreisbildung bei der Verhandlung von Arzneimittelpreisen für rechtmäßig erklärt und damit eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr aufgehoben. Das LSG hatte geurteilt, Preise für Arzneimittel, deren Zusatznutzen sich nicht auf alle Patienten bezieht seien nicht wirtschaftlich. Dies sah der 3. Senat des Bundessozialgerichtes anders. Gegen die Bildung eines Mischpreises bestünden keine durchgreifenden allgemeinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Arzneimittelpreisrecht gelte für ein Arzneimittel grundsätzlich nur „ein“ Preis und daran anknüpfend auch nur ein festzulegender, von den Krankenkassen zu Gunsten des betroffenen pharmazeutischen Unternehmens zu leistender Erstattungsbetrag. Bei einer am Zusatznutzen orientierten Kalkulation sei daher die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Beschluss zur frühen Nutzenbewertung den Zusatznutzen oder die zweckmäßige Vergleichstherapie für unterschiedliche Patientengruppen verschieden bewertet habe.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat zur Rechtmäßigkeit sogenannter Mischpreise von Arzneimitteln weitere Klärungen angemahnt, um Ärzte vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu schützen. Ziel müsse sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie müsse die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.

Quelle: aerzteblatt.de

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