05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzfluges

Die Klägerin verlangte bei der beklagten Reiseveranstalterin – man hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht – den Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Fluges in Eigenregie gebucht hatte. Die Ankunftsverspätung hätte sonst 6,5 Stunden betragen. Der Ersatzflug war ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reiseunternehmen gebucht worden. Es waren Flugkosten von 1.235,00 € entstanden.

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrages verpflichtet. Er hat offen gelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 II Nr.7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückfluges grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Eine relevante Pflichtverletzung hat der BGH schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 II Nr.7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf ds Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Die Frage, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an die Beklagten zu richten, brauchte somit nicht entschieden werden.

BGH, Urteil vom 3.7.2018, X ZR 96/17

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