05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH zu Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger bei der Beklagten für 6 Wochen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht hatte. Am Tag der Ankunft wollte der damals 7 jährige Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontüre, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat die Berufung, die das klageabweisende Urteil des Landgerichtes bestätigt hatte aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Sollte sich herausstellen, dass die Türe den örtlichen Sicherheitsstandards nicht enstsprach, würde dies eine besondere Gefährdungslage begründen. Es sei zwar nicht Aufgabe des Gerichtes die Ursachen eines Unfalles von Amts wegen aufzuklären. Wenn der Kläger aber einen hinreichend konkreten Sachverhalt vortrage, müsse das Gericht den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln.

BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18

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