05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH zu Erste-Hilfe-Maßnahme bei Zusammenbruch im Sportunterricht

Der III. Zivilsenat hat über Amtshaftungsansprüche eines Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruches entschieden. Das vorangegangene -klageabweisende -Urteil des OLG Frankfurt wurde aufgehoben und der Rechtstreit zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben.

Der Kläger kann sich aber nicht auf die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze bei groben Behandlungsfehlern auf eine Umkehr der Beweislast berufen, da es sich nicht um eine Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten handelt. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht – auch wenn sie grob fahrlässig verursacht worden sein sollte – rechtfertigt keine Beweislastumkehr.

Das OLG Frankfurt muss nun klären, inwiefern die bei dem Schüler eingetretene Hirnschädigung auf die Verletzung dieser Nebenpflicht zurückgeführt werden kann.

BGH, Urteil vom 4.4.2019, III ZR 35/18

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