05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BFH ändert Rechtsprechung: Zu Lebzeiten des Erblassers höhere Steuerbelastung für Abfindung künftiger Pflichtteilsansprüche

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe noch zu Lebzeiten des künftigen Erblassers gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen -künftigen- Pflichtteilsanspruch unterliegt dieser Verzicht der Steuerklasse II. Für einen Verzicht nach dem Tod des Erblassers ist die Steuerklasse I anzuwenden.

Verzicht auf Pflichtteil gegen Abfindung:

Im Streitfall verzichtete der Kläger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 €.

Neue Rechtsprechung des BFH:

Nach nunmehriger Auffassung des BFH handelt es sich hier um eine Zuwendung unter Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind, mit der Konsequenz, dass nur ein Freibetrag von 20.000 € und der Steuersatz von 17% anzuwenden ist.

Bisher hatte der BFH solche Konstellationen gemeint, dass für die Besteuerung der Abfindung nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum Zahlenden, sondern dasjenige zum zukünftigen Erblasser maßgebend sei.

Konsequenz für die Praxis:

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung – die noch zu Lebzeiten vereinbart werden- zu einer höheren Steuerbelastung als eine Vereinbarung nach dem Erbfall. Von einer solchen Vorgehensweise ist daher zukünftig dringend abzuraten.

BFH, Urteil vom 10.5.2017, II R 25/15

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