05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bezeichnung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“ ist zulässig

In der Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“ liegt keine unzulässige Bezeichnung als „Käse“.
Damit wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative – handelt.

OLG Celle, Beschluss vom 6.8.2019, 13 U 35/19

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