05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Aufklärung bei einer psychotherapeutischen Behandlung

Über die Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung ist aufzuklären. Einer Aufklärung über alternative Therapieansätze bedarf es dann nicht, wenn diese Ansätze gleiche Risiken und Erfolgschancen haben. Haben die Therapien jedoch gleiche Erfolgschancen und Risiken, hat der Therapeut die Wahl der Behandlungsmethode darzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die kognitive Verhaltenstherapie in Verbindung mit der Klärungsorientierten Psychotherapie  eine Methode der Wahl.

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, I-26 U 16/16

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