05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat am 19.4.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogrammes AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Das Angebot des Werbeblockers stellt nach Auffassung des I. Zivilsenates keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Man verfolge in erster Linie die Beförderung des eigenen Wettbewerbs. Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein; der Einsatz des Programmes liege vielmehr in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Diese nur mittelbare Beeinträchtigung des Angebotes der Klägerin sei jedoch nicht unlauter. Der Klägerin sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programmes ausgehende Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört auch das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

BGH, Urteil vom 19.4.2018, I ZR 154/16

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