05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Zwangsversteigerungsrecht: Einstweilige Verfahrenseinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte iSd § 765a ZPO liegt auch vor, wenn die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet. Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch durch andere Umstände ausgelöst werden kann, ändert daran nichts.

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 138/15

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