Zur Zulässigukeit der Vernichtung einer Kunstinstallation
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.2.2019 darüber entschieden, ob eine Vernichtung einer Kunstinstallation bei den Künstlern einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen kann.
Die Kläger des Rechtsstreites sind bildende Künstler. Sie hatten für den Beklagten, der eine Minigolf-Anlage betreibt, dortige Räume mit Farbe, die unter Schwarzlicht leuchteten gestaltet, eine Brunneninstallation im Eingangsbereich und eine Sterninstallation gefertigt.
Als Die Minigolfanlage im weiteren Verlauf umgestaltet wurde, entfernte bzw. zerstörte der Beklagte als Eigentümer die Installationen.
Der Bundesgerichtshof hat, nachdem beide Instanzen die Klage der Kläger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Zerstörung ihrer Kunstwerke abgewiesen hatten, das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Vernichtung eines urheberrechtliche geschützten Werkes stelle – anders als das Berufungsgericht es gemeint habe – eine “ andere Beeinträchtigung “ iSd § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, sind im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers zu berücksichtigen. Sofern die Interessensabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wäre zu prüfen, ob es sich um eine solch schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes handelte, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
BGH, Urteil vom 21.2.2019, I ZR 15/18