Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke ( auch ) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.
Der Verkehr erwartet, dass ihm beim Anklicken der Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte auch gezeigt werden. Die konkrete Gestaltung der Anzeige gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Da die Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes mit spezifischen zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.7.2019, I ZR 29/18