Zur Gewährung von Werbeabgaben durch Apotheken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.
Nach Auffassung des BGH sind beide Werbegaben wettbewerbswidrig, weil sie gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen. Bei einer Werbung für Arzneimittel iSd § 2 AMG dürfen nach § 7 I 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1-5 dieser Vorschrift ausdrücklich angegebenen Ausnahmen vorliegt.
Dies war vorliegend nicht der Fall; zudem lag ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung vor. Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist.
BGH, Urteile vom 6.6.2019, I ZR 206/17 und I ZR 60/18