Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zufälligkeitsprüfung im Rahmen der Einzelfallprüfung vorrangig
Die Zufälligkeitsprüfung gem. § 106 II 1 Nr.2 SGB V ist im Rahmen der Einzelfallprüfung vorrangig durchzuführen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Vertragspartner auf Bundes- und Landesebene einen solchen Vorrang der Einzelfallprüfung nicht in die Richtlinie über die Zufälligkeitsprüfung bzw. in die Prüfvereinbarung aufgenommen haben. Denn von dieser Vorgabe des § 106 SGB V durften die Vertragspartner nicht abweichen. Das Sozialgericht Hannover entschied, dass eine statische Durchschnittsprüfung von den Prüfgremien nur dann durchgeführt werden darf, wenn sich eine Einzelfallprüfung als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19.10.2016, S 78 KA 191/15