05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Wirtschaftlichkeitsprüfung: Praxisbesonderheiten

Die Prüfgremien dürfen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Ermittlung und Bewertung von Praxisbesonderheiten rechnergestützte, auf statistischen und medizinisch-pharmakologischen Grundsätzen beruhende Filterverfahren anwenden. Sie müssen aber jeweils eine abschließende Prüfung durchführen, die die Ergebnisse des Filterverfahrens und außerdem die vom Arzt im Zuge seiner Mitwirkungspflicht geltend gemachten und sonst erkennbaren Praxisbesonderheiten berücksichtigen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016,  L 5 KA 3599/13

 

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