Wirtschaftlichkeitsprüfung: Praxisbesonderheiten
Die Prüfgremien dürfen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Ermittlung und Bewertung von Praxisbesonderheiten rechnergestützte, auf statistischen und medizinisch-pharmakologischen Grundsätzen beruhende Filterverfahren anwenden. Sie müssen aber jeweils eine abschließende Prüfung durchführen, die die Ergebnisse des Filterverfahrens und außerdem die vom Arzt im Zuge seiner Mitwirkungspflicht geltend gemachten und sonst erkennbaren Praxisbesonderheiten berücksichtigen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016, L 5 KA 3599/13