Widerrufsrecht für Verbraucher auch bei Online-Matratzenkauf
Auch bei einem Online-Kauf einer Matratze steht dem Verbraucher – und zwar auch nach Entfernung der Schutzfolie – kann das vertragliche Widerrufsrecht ausgeübt werden. Denn es handelt sich nach der Auffassung des VIII. Zivilsenates des BGH bei dem Online-Kauf einer Matratze nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Ware gem. § 312g II 3 BGB. Eine Matratze ist nach Auffassung der BGH-Richter nach Entfernen der Schutzfolie nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene noch verkehrsfähig. Eine Matratze könne insoweit mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach der Rücksendung mittels einer Behandlung einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für einer erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen. Da das Berufungsgericht die Ankündigung der Rücksendung der Matratze und die Bitte um Übernahme der Transportkosten rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärung ausgelegt hat, waren die Parteien gem. § 355 I BGB nicht mehr an die auf ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden, mit der Folge, dass die Online-Händlerin den Kaufpreis und die verauslagen Transportkosten an den Kläger zu erstatten hat.
BGH, Urteil vom 3.7.2019, VIII ZR 194/16