Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Steuerhinterziehung
Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 1 AO kann die Berufsunwürdigkeit begründen.
VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016, 21 ZB 16.436