Weiterbildung muss befristetes Arbeitsverhältnis des Arztes prägen
Die Weiterbildung zum Facharzt muss zeitlich und inhaltlich so strukturiert sein, dass sie das Beschäftigungsverhältnis des Arztes „prägt“ – sonst ist die Befristung des Arbeitsvertrages angreifbar.
Zum Sachverhalt:
Eine Fachärztin für Innere Medizin hatte gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ geklagt.
Befristung kann nachträglich unwirksam sein
Mit Erfolg: Ein die Befristung rechtfertigender Sachgrund liegt den Richtern zufolge nur dann vor, wenn Arbeitgeber und Arzt beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgelegt haben, welches Weiterbildungsziel angestrebt und welcher Weiterbildungsbedarf durch die Vorgaben der Weiterbildungsordnung entstehen wird.
Kommentar der Ärztegewerkschaft „Marburger Bund“:
Der Erfolg der Klage könnte vielen Ärzten die Perspektive eröffnen, ihre Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen und gleichzeitig eine strukturierte Weiterbildung zum Facharzt einzufordern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil zum Aktenzeichen 7 AZR 597/15