05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Wegfall des Routerzwangs zum 1.8.2016

Mit Inkrafttreten des „Routergesetzes“ zum 1.8.2016 ist der sog. Routerzwang  weggeffallen. Telekommunikations-Kunden können nun frei wählen, welches Gerät sie für die Anbindung an das Internet nutzen wollen. Am 27.7.2016 ist zudem das „WLAN-Gesetz“ zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten soll sicherstellen, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen. Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter -sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter- für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Dazu hat der Gesetzgeber WLAN-Betreiber Zugangangsprovidern beim Haftungsprivileg gleichgestellt. Damit soll auch die Störerhaftung von WLAN-Betreibern abgeschafft sein. Das Gesetz soll dazu beitragen, diesen die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.

Quelle: beck-online 1.8.2016

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