Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung auch nach Rechtskraft
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, kann, soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher sind als die fiktiven, auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
Befasst sich ein vorausgegangenes Urteil nur mit den fiktiven Reparaturkosten, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Geltendmachung tatsächlich angefallener höherer Kosten nicht entgegen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.4.2019, 331 S 65/17